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   LG Stuttgart, 15.08.2013 - 17 O 927/12   

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https://dejure.org/2013,49631
LG Stuttgart, 15.08.2013 - 17 O 927/12 (https://dejure.org/2013,49631)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15.08.2013 - 17 O 927/12 (https://dejure.org/2013,49631)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 15. August 2013 - 17 O 927/12 (https://dejure.org/2013,49631)
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 15.04.2014 - 10 U 127/13

    Gewährleistung im Bauvertrag: Kürzung des Vorschussanspruchs des Bauherrn auf die

    Auf die Berufung des Streithelfers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. August 2013, Az. 17 O 927/12, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 42.380,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2012 zu zahlen.

    Bezüglich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 15.8.2013, AZ: 17 O 927/12, verwiesen.

    Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15.08.2013, Az: 17 O 927/12, wird abgeändert.

  • OLG Stuttgart, 04.08.2020 - 12 U 128/19

    Gesamtschuldnerausgleich: Innenausgleich zwischen einem planenden und

    Die Bauherrin, die davon ausging, dass überwiegend Ausführungsfehler vorlägen, erhob Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 45.810 ? (Landgericht Stuttgart, Az. 17 O 927/12) gegen den Kläger, der eine Mangelbeseitigung überwiegend abgelehnt hatte.

    Die ab 01.01.2013 laufende Verjährungsfrist wurde durch die bereits davor erfolgte Streitverkündung des Klägers an den Beklagten im Verfahren 17 O 927/12 vor dem Landgericht Stuttgart jedenfalls ab Verjährungsbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2017 - VI ZR 386/16, NJW 2017, 3144, 3145) bis zum 15.10.2014 gehemmt.

    Selbst wenn der Kläger die für den Beginn der Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB erforderliche Kenntnis bereits nach Übersendung des Gutachtens vom 18.07.2012 im selbständigen Beweisverfahren (17 OH 20/2011) erlangt hatte, wurde die dreijährige Verjährungsfrist durch die vom Kläger im Verfahren 17 O 927/12 ausgesprochene Streitverkündung vom 10.12.2012, die dem Beklagten am 15.12.2012 zugestellt wurde, gemäß § 204 Nr. 6 BGB bis 6 Monate nach Abschluss dieses Verfahrens durch das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (Az. 10 U 127/13) vom 15.04.2014 (vgl. § 204 Abs. 2 BGB), und damit bis zum 15.10.2014, gehemmt.

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